Entscheidend ist offenbar dieser BGH-Leitsatz: „Die Anwendung der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt nicht voraus, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt.“
Hätte das RA Prof. Dr. Christian Schertz gewusst, hätte er in Hamburg seinerzeit viel Geld und Nerven sparen können. Die Rücknahme seiner Klagen beim OLG hätte er sich sparen können.
Dieses BGH-Urteil ist ein gewisser Sieg für das Zitieren.